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EIR: Vorsicht vor Nachsicht

“Vorsicht ist besser als Nachsicht” als neue Maxime bei der Umsetzung des EU-Umweltrechts.

Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift UMWELTSCHUTZ DER WIRTSCHAFT 2/17.

Die EU-Kommission will mit dem neuen „Environmental Implementation Review (EIR)” die sehr uneinheitliche und zum Teil schwache Umsetzung des europäischen Umweltrechts verbessern.

Status Quo der Umsetzung des EU-Umweltrechts und dessen Folgen

Große Diskrepanzen. Innerhalb der Europäischen Union gibt es zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung des Umweltrechts zum Teil sehr große Diskrepanzen. Die größ­ten Probleme bzw Umsetzungslücken ortet die Europäische Kommission in den Politikbereichen Abfallwirtschaft, Natur­schutz und Biodiversität, Luftqualität, Lärmschutz sowie ‘Was­serqualität und -bewirtschaftung.

Unterschiede verursachen Kosten.Generell gilt, dass eine mangelnde Umsetzung des Umweltrechts dessen Zielsetzungen – Aufrechterhalten intakter Ökosysteme und die Wahrung der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger – stark konterka­riert. Dies führt zu hohen geseltschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Kosten.

Wettbewerbsverzerrungen statt Level Playing Field. Aus Un­ternehmenssicht ist darüber hinaus insbesondere die ungleiche Umsetzung des Umwelt-Acquis zwischen den Mitgliedstaaten der Union problematisch. Die Einhaltung von Umweltvorgaben ist nämlich in aller Regel mit Aufwand verbunden. Daher fallen bei Untemehmen in Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung und dem Vollzug des Umweltrechts einen besonders strengen Maß­stab anlegen, vergleichsweise höhere Kosten an, als in Mitglied­staaten, die es mit dem Umweltrecht „nicht so genau nehmen”. Dies hat zweifelsfrei eine Verzerrung des Wettbewerbs innerhalb der Union zur Folge.

Glaubwürdigkeit am Prüfstand. Schließlich untergräbt die mangelhafte Umsetzung des Umweltrechts in (Teilen) der Union, die Glaubwürdigkeit der europäischen, nationalen und lokalen Behörden massiv. Die Europäische Kommission verliert zum Beispiel in internationalen Verhandlungen über diverse Umweltstandards an Durchschlagskraft, wenn innerhalb der Eu­ropäischen Union das bestehende Recht nicht umgesetzt, dh einschlägige Standards nicht vorgelebt werden.

Frühzeitige Kooperation statt Konfrontation

Ultimative Sanktion VVV löst oft Problem nicht. Das Regelin­strument, um europäischem Recht in allen Bereichen zum Durchbruch zu verhelfen, ist das Vertragsverletzungsverfahren (VVV), also der Gang der Europäischen Kommission vor den Eu­ropäischen Gerichtshof in Fällen, in denen Mitgliedstaaten eu­ropäisches Recht nicht oder nicht richtig (bzw nicht vollstän­dig) umsetzen. Fakt ist allerdings, dass im Falle eines Vertrags­verletzungsverfahrens samt Verurteilung durch den EuGH die mangelhafte Umsetzung des EU-Umweltrechts mit all ihren oben beschriebenen negativen Folgen bereits eingetreten ist. Außerdem besteht die Gefahr, dass trotz gerichtlicher Aufarbei­tung die in vielen Fällen sektorübergreifende Wurzel des Umset­zungsdefizits nicht gezogen wurde.

EIR: EK sucht Kooperation mit MS. Aus diesen Gründen, sowie aufgrund der Tatsache, dass ein Rechtsstreit dem harmonischen Miteinander innerhalb der Union generell nicht guttut, begann die Kommission, einen neuen, kooperativeren Weg einzuschla­gen. Im Mai 2016 wurde eine Überprüfung der Umsetzung des Umweltrechts (“Environmental Implementation Review”) in Form eines zweijährigen Analyse- und Dialogzyklus eingelei­tet. Ziel dieses Ansatzes ist es, Mängel in der Umsetzung des Umweltrechts früh zu erkennen und im Zusammenwirken zwi­schen Europäischer Kommission (EIC) und betroffenem Mitglied­staat (MS) Korrekturmaßnahmen zu planen und anzuwenden.

Länderbericht mit Vorschlägen für einzelne MS. Gemäß die­sem Ansatz werden in einem ersten Schritt 28 länderpezifische Berichte erstellt, die aufzeigen sollen, in welchen Bereichen des Umweltrechts der jeweilige Mitgliedstaat mit Umsetzungsdefizi­ten konfrontiert ist. Zu den einzelnen Themen werden Vor­schläge zur Problembehebung formuliert und auf Best-Practice­ Beispiele aus anderen Mitgliedstaaten verwiesen. Bei der Erstel­lung dieser alle zwei Jahre aktualisierten länderpezifischen Berichte stützt sich die Kommission auf ausführliche Umsetzungs­berichte, die in Bezug auf bestimmte Umweltgesetze gesammelt bzw herausgegeben werden und auf die Umweltzustandsbe­richte der Europäischen Umweltagentur. Jeder länderspezifische Bericht bildet sodann die Grundlage für einen darauf aufbauen­den Dialog zwischen der Kommission und dem jeweiligen Mit­gliedstaat, in dem erörtert wird, wie die festgestellte Lücke bei der Umsetzung des EU-Umweltrechts geschlossen werden kann.

EU-Gesamtlösungen auch möglich. Zugleich ermittelt die Eu­ropäische Kommission in einer Zusammenschau aller 28 länder­spezifischen Berichte jene Sektoren, in denen alle oder zumin­dest eine Reihe von Mitgliedstaaten Probleme mit der Umset­zung haben. Diese Problemgebiete werden sodann in einer Dis­kussion zwischen den 28 Ministern im Umweltrat behandelt, um so gemeinsame Lösungsansätze zu besprechen bzw bewährte Praktiken auszutauschen.

Länderbericht zu Österreich: “Umweltschutzleistung gut, aber …”

Anfang Februar wurden die ersten länderspezifischen Berichte veröffentlicht. Die Umweltschutzleistung Österreichs wird ge­nerell betrachtet von der Kommission als gut eingestuft. Dies gilt insbesondere für die Wasserqualität und die Abfallbewirt­schaftung. Im Detail werden folgende Bereiche besonders er­wähnt:

WKÖ-Einschätzung zum neuen EIR-Prozess

Kooperation zu begrüßen. Prinzipiell ist ein kooperativer An­satz, der auf frühzeitige Problembehebung setzt, positiv zu be­werten. Gerade österreichische Unternehmen könnten in der Regel davon profitieren, wenn die Umsetzung des Umweltrechts innerhalb der Emopäischen Union angeglichen würde. Es wird im Detail zu prüfen sein, ob die im länderspezifischen Bericht für Österreich erstellten Schlussfolgerungen zutreffend sind.

Standortsicherheit auch “mitzunehmen”. Die Wirtschafts­kammer Österreich wird so eng wie möglich an dem nun zwischen der Kommission und der Republik Österreich stattfinden­den Dialogprozess mitwirken. In diesem Kontext ist stets darauf zu achten, mögliche Zielkonflikte aufzuzeigen sowie einen um­fassenden Maßstab anzulegen, der andere zum Teil außerhalb des Umweltrechts angesiedelte Faktoren – Stichwörter Versor­gungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit, Sicherung von Arbeits­plätzen – in die Diskussion einfließen lässt.

Autor

MMag. Franz Budl (WKÖ Brüssel), franz.brudl@eu.austria.be
Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift “Umweltschutz der Wirtschaft” der WKO, Ausgabe 2/17

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